II. Preise / Aufrechnung
Die Angebotspreise verstehen sich rein netto ohne jeweils gültige Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung und Montage. Bei Lieferungen gelten sie ab Werk. An Angebot und Angebotspreise hält sich Hermos drei Monate gebunden. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler können von Hermos auch nachträglich korrigiert werden. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Teillieferungen und –leistungen können gesondert fakturiert werden.
1. Preisvorbehalt, Preisgleitklausel
Der Angebotspreis hat nur bei einer Gesamtvergabe der angebotenen Lieferungen und Dienstleistungen Gültigkeit. Bei teilweiser Vergabe oder Teillieferungen behalten wir uns Preisänderungen vor.
2. Preis- und Leistungsabgrenzung
Der Angebotspreis für Dienstleistungen wie Projektierung, Zeichnungen, Montage, Wartung, Dokumentation und Inbetriebnahme bezieht sich – mangels abweichender Vereinbarung – nur auf die innerhalb des Vertragsverhältnisses von Hermos gelieferten Geräte.
3. Unterlagen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich
Hermos seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Hermos Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Hermos nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Hermos zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
III. Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch für Teillieferungen, zu denen Hermos berechtigt ist. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Nachweis einwandfreier Verpackung gilt als geführt, sofern die Ware durch den Spediteur oder Frachtführer unbeanstandet abgenommen worden ist. Soweit Hermos nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, und verlangt der Besteller die Rücknahme, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung. Nimmt Hermos ordnungsgemäß gelieferte Ware zurück, so ist Hermos berechtigt, für den entstehenden Aufwand eine angemessene Verwaltungspauschale in Rechnung zu stellen.
IV. Zahlung
Hermos ist berechtigt, am Tag der Lieferung Rechnung zu legen, bei Vorausrechnungen am Tag der Bestellung der Ware. Grundsätzlich gelten die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Ansonsten ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Softwareprodukte und Komponenten werden grundsätzlich nur gegen Vorkasse oder Zahlung per Nachnahme geliefert. Reparatur-, Kundendienst- und andere lohnbezogene Rechnungen oder Rechnungsteile sind sofort mit Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen. Wechsel werden grundsätzlich nicht in Zahlung genommen. Als Zahlungstag gilt bei unbarer Zahlung der Tag, an dem der Zahlbetrag auf dem Konto bei Hermos eingeht oder gutgeschrieben wird. Bei Verzug sind unter Vorbehalt eines weitergehenden Schadens Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins geschuldet. Kommt der Besteller mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten – auch aus anderen Verträgen mit Hermos – in Verzug oder stellt er seine Zahlungen ein oder verhält er sich sonst vertragswidrig, werden sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort und ohne jeden Abzug fällig. Nach Überschreiten der Zahlungstermine ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt von Hermos gelieferten Waren weiter zu bearbeiten, mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen oder zu veräußern. Auch ist Hermos nach Mahnung berechtigt, Vorbehaltsware spesenfrei zurückzufordern und in Besitz zu nehmen, noch offenstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuliefern und die gesetzlichen Rechte wegen Verzuges geltend zu machen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch Hermos gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich und schriftlich erklärt. Hermos unbekannte Besteller werden ohne den Nachweis der Bonität nur auf Vorkasse beliefert, bei Großaufträgen behält sich Hermos die Forderung einer Anzahlung oder die Stellung von Sicherheiten vor. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Hermos zum Rücktritt vom Vertrag und die sofortige Rückgabe der gelieferten Waren zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:
1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Hermos bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Hermos zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Hermos auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungs-übereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3) a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an Hermos ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an Hermos ab, der dem von Hermos in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller Hermos die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist Hermos berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann Hermos nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
4) a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für Hermos. Der Besteller verwahrt die neue Sache für
Hermos mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Hermos gehörenden Gegenständen steht Hermos Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Hermos und Besteller darüber einig, dass der Besteller Hermos Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Hermos ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Hermos in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der Hermos abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 3.c) entsprechend.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an Hermos ab.
5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Hermos unverzüglich zu benachrichtigen.
6) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Hermos nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
VI. Rechte bei mangelhafter Leistung /
Pflichtverletzung / Haftung
Hermos wird diejenigen Teile unentgeltlich nach seiner Wahl nachbessern oder neu liefern, die sich infolge eines Umstandes, der vor dem Gefahrübergang liegt, als mangelhaft herausstellen. Hierfür hat der Besteller Hermos die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und dafür auf seine Kosten zu sorgen, dass Hermos uneingeschränkten Zugang zu den mangelhaften Teilen so erhält, dass eine Überprüfung und Bearbeitung möglich ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, ist der Besteller zur Selbstvornahme befugt, wobei Hermos sofort zu verständigen ist. Mangelhafte Verdrahtung, unsachgemäße Behandlung und Montage sind danach keine Pflichtverletzung von Hermos, soweit Hermos diese nicht vorgenommen hat. Die Feststellung von Mängeln hat der Besteller unverzüglich schriftlich zu melden, ersetzte Teile werden Eigentum von Hermos.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Neulieferung entstehenden Kosten trägt Hermos – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Ersatzware sowie des Versandes einschließlich angemessener Kosten des Aus- und Einbaus. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haftet Hermos, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen oder Garantie sowie bei Mängeln der gelieferten Ware, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegen-ständen gehaftet wird. Sind wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt, so haftet Hermos auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. In diesem Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches und arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes und Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Hermos und der Besteller sind sich hierbei einig, dass die EDV-Bestandteile der Liefergegenstände, auch wenn sie die Gebäudeleittechnik eines Bauwerkes regeln oder steuern, entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise nicht als für ein Bauwerk verwendet gelten.
VII. Software-Nutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, erhält der Besteller hieran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich ihrer Dokumentation.
1. Nutzungsumfang
Der Besteller ist berechtigt, die Software ausschließlich auf dem hierfür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung auf weiteren Systemen ist untersagt und bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Die Verbindung der Software mit anderer Software ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit Hermos erlaubt. Der Besteller verpflichtet sich, einen eventuellen Rechtsnachfolger zu verpflichten, die Nutzungsbedingungen anzuerkennen. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig. Alle sonstigen Rechte an Software und Dokumentation, insbesondere das Eigentumsrecht, verbleiben bei Hermos.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
2. Neue Softwareversionen /
Fortentwicklung der Software
Hermos ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen, aber nicht verpflichtet, diese Aktualisierungen dem Besteller anzubieten. Falls ein Software-Pflegevertrag (Wartungsvertrag) abgeschlossen wurde, ist aktualisierte Software Gegen-stand desselben. Neue Funktionen und Leistungsmerkmale dagegen müssen gesondert beauftragt und vergütet werden.
3. Rechte bei mangelhafter Leistung / Haftung
Nach dem Stand der Technik sind, obwohl Hermos mit gebotener größtmöglicher Sorgfalt die Softwareherstellung betreibt, Fehler nicht immer auszuschließen. Für auftretende reproduzierbare Fehler haftet Hermos gemäß VI. dieser AGB. Sind reproduzierbare Fehler nicht korrigierbar und ist die Software deshalb nicht verwendbar, wird der Besteller Hermos die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, aufgrund des schriftlichen Fehlerberichtes des Bestellers die Entwicklung einer geänderten Version der Software zu versuchen. Jegliche Haftung für die Gebrauchstauglichkeit der Software außerhalb der vertraglich vereinbarten regeltechnischen Anwendungsfälle ist ausgeschlossen.
VIII. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Hermos die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt,
z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt Hermos in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Hermos etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Hermos zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Hermos innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
IX. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt
auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
X. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von Hermos und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom,- Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.